Wir über uns
Satzung der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendgynäkologie e. V.
von der Mitgliederversammlung beschlossen am 08. April 2011.
Am 10.06.2011 unter der Registernummer VR 9889 in das Vereinsregister München eingetragen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendgynäkologie e.V" im weiteren Arbeitsgemeinschaft oder AG genannt. Die AG ist sowohl in der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe als auch in der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin institutionell verankert. Die AG ist seit dem 18. August 1980 im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
- Die Arbeitsgemeinschaft führt als Logo ein stilisiertes Kopfprofil "Mutter mit Tochter" in einem Kreis.
- Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist München.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
- Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist zum Nutzen der Allgemeinheit – über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus - die umfassende Förderung der Kinder- und Jugendgynäkologie und deren wissenschaftlicher Grundlagen als integrative Elemente der pädiatrischen und gynäkologischen Lehre, Praxis und Weiterbildung, um dem medizinischen Fortschritt auf diesem Gebiet zu dienen. Sie stellt sich in diesem Sinne insbesondere die Aufgabe, alle an der Kinder- und Jugendgynäkologie interessierten Ärzte und Vertreter anderer einschlägiger Disziplinen zusammenzuführen. - Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Erarbeitung und Verbreitung kinder- und jugendgynäkologischer Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.
- Die Durchführung von wissenschaftlichen Kongressen, Symposien und Treffen im Sinne der integrativen wissenschaftlichen Durchdringung des Gebietes in Theorie und Praxis sowie der Förderung des ärztlichen Nachwuchses.
- Die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen.
- Die Vertiefung der Qualität von Praxis und Anwendung der Kinder- und Jugendgynäkologie, insbesondere durch Förderung der Kompetenz und der Qualitätssicherung als Merkmale ausweisbarer Befähigung auf diesem Gebiet praktizierender Ärzte.
- Die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten mit hoher Praxisrelevanz durch Ausschreibung des JUDITH-ESSER-MITTAG-Preises der AG Kinder- und Jugendgynäkologie e.V.
- Die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Arbeitsgemeinschaften ähnlichen Charakters.
- Die Herausgabe des Mitteilungsblattes "korasion".
§ 3 Mittel und Gemeinnützigkeit
- Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der AG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft können natürliche und juristische Personen aus der ärztlichen Praxis, der medizinischen und naturwissenschaftlichen Forschung und Lehre des In- und Auslandes sein, die an den Zielen und Aufgaben der AG interessiert sind und bei deren Verwirklichung mitwirken wollen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
- Die Arbeitsgemeinschaft hat folgende Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder:
Approbierte Ärztinnen und Ärzte können ordentliche Mitglieder werden.
Außerordentliche Mitglieder:
Angehörige anderer Berufe können aufgrund eines besonderen Interesses an der Kinder- und Jugendgynäkologie außerordentliche Mitglieder werden.
Fördernde Mitglieder:
Natürliche und/oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die an der Förderung des Vereinszwecks besonders interessiert sind, können fördernde Mitglieder werden.
Ehrenmitglieder:
Persönlichkeiten des In- und Auslandes, die sich um die Kinder- und Jugendgynäkologie besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder als Ehrenmitglied ernannt werden. - Anträge auf Mitgliedschaft – mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft - werden an den Vorstand gerichtet; dieser beschließt über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Aufnahme wird dem Mitglied von der Geschäftsführung mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abbuchung des ersten Jahresbeitrages. Über die Aufnahme neuer Mitglieder wird im Mitteilungsblatt "korasion" berichtet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts, welches nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zusteht. Fördermitglieder und außerordentliche Mitglieder können beratend an der Mitgliederversammlung des Vereins teilnehmen.
- Jedes Mitglied - außer Ehrenmitglieder - ist verpflichtet, dem Verein die zur Durchführung der Vereinszwecke notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere die beschlossenen Beiträge pünktlich zu leisten.
- Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten, die dann spätestens 12 Wochen vorher bei dem/der Geschäftsführer/in vorliegen müssen. Durch Mitglieder eingebrachte Kandidatenvorschläge zur Vorstandswahl müssen schriftlich begründet und jeweils unterschriftlich durch 20 ordentliche Mitglieder bestätigt sein.
- Die Mitglieder sind an die Regelungen der Satzung und an die Beschlüsse der Organe (§7 Abs.1.) der Arbeitsgemeinschaft gebunden. Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund, wie z.B. vereinsschädigendes Verhalten, Nichtzahlung von Beiträgen, ausgeschlossen werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und Fördermitglieder werden je auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Der Beitrag für Fördermitglieder, die juristische Personen sind, kann höher als der für Fördermitglieder, die natürliche Personen sind, festgelegt werden.
- Bei Aufnahme eines Mitgliedes in die AG ist der Beitrag unabhängig von der Zeit der Aufnahme für das volle Geschäftsjahr zu entrichten.
- Mitgliedsbeiträge werden jährlich in der 2. Hälfte des Monats Februar durch Bankeinzugsverfahren vom Konto des Mitgliedes abgebucht. Der Abbuchungsbeleg ist gleichzeitig Nachweis der Beitragszahlung. Aus nicht vollziehbarer Abbuchung entstehende Kosten werden dem Mitglied angelastet.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 Organe der Arbeitsgemeinschaft
- Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Geschäftsführung - Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Mit der Ausübung des Amtes erwachsene Ausgaben können ihnen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft auf Nachweis erstattet werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft ist ihr höchstes Organ. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Fördermitglieder und außerordentliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, Einbringung von Vorschlägen und zu Wortbeiträgen berechtigt, jedoch stimmrechtslos. - Mindestens alle zwei Jahre ist eine ordentliche Mitgliederversammlung vom/von der Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Eine Vorinformation über Zeitpunkt und Anlass der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 6 Monate zuvor in der "korasion". Ist der Anlass gleichzeitig eine Wahlversammlung, informiert der Vorstand auch über seine Kandidatenliste (§9 Abs.8).
Die Einladung dazu hat mindestens 3 Wochen vor dem Termin postalisch vom/von der Vorstandsvorsitzenden und durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt "korasion" und/oder in der Website der AG "www.kindergynaekologie.de" unter Angabe von Ort und Zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung und gestellter Anträge (§ 5 Abs.3. § 8 Abs.8.) zu erfolgen. - Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung ist insbesondere:
1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des Rechnungslegungsberichtes der Geschäftsführung
2. Beschlussfassung über Vorstandsbericht und Rechnungslegungsbericht mit Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
3. Festsetzung des Jahresbeitrages
4. Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den Mitgliedern eingebrachten Anträge
5. Wahl von zwei ehrenamtlichen Rechnungsprüfern für jeweils zwei Folgejahre
6. Verabschiedung des Budgets für das kommende Geschäftsjahr
7. Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund. Der Antrag kann von jedem Mitglied und vom Vorstand gestellt werden
8. Wahl des Vorstandes
9. Satzungsänderungen
10. Auflösung des Vereins
Über die Punkte 1 bis 6 ist in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen. - Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Sofern in der Satzung nicht anders bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen ihrer ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer/in sowie von dem/der Vorsitzenden und einem an der Versammlung teilnehmenden Mitglied zu unterschreiben und im Archiv der AG zu verwahren.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von dem/der Vorsitzenden einberufen werden, wenn es nach Ermessen des Vorstandes das Interesse der AG erfordert. Ein solches Interesse liegt zwingend vor, wenn 20 vom Hundert der Mitglieder unterschriftlich die Einberufung unter Darlegung des Zwecks, der Gründe und der Beratungsgegenstände schriftlich beim Vorstand beantragen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen und deren Tagesordnung sind mindestens 4 Wochen vor ihrem Termin postalisch und in der "korasion" und/oder der Website der AG "www.kindergynäkologie.de" bekannt zu machen.
- Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderung (§11) oder Auflösung der Arbeitsgemeinschaft (§13 Abs.1.) betreffen unter Voraussetzung von §8 Abs.7. Satz 2 das Interesse der AG und sind auf ihre Angemessenheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu behandeln. Erklärt dabei die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder einen Antrag nach Abs.8. Satz 1 für angemessen, dann ist nach einer Frist von mindestens drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung von dem/der Vorsitzenden einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung, die zur Vorstandswahl zusammentritt, wählt aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter/in und eine Wahlkommission. Zwischen erfolgter Entlastung des Vorstandes und festgestelltem Wahlergebnis vertritt der/die Versammlungsleiter/in die Arbeitsgemeinschaft. Er/sie stellt die Kandidatenvorschläge des Vorstandes (§9 Abs.8.) und der Mitglieder (§ 5 Abs. 3) für den neuen Vorstand fest, leitet den Wahlvorgang und wird dabei von der Wahlkommission unterstützt. Der /die Versammlungsleiter/in stellt das Wahlergebnis insbesondere unter Wahrung der Paritäten nach § 9 Abs.2. fest. Aus den Stimmenzahlen sich ergebende Widersprüche zu den Paritäten werden durch den/die Versammlungsleiter/in zur Feststellung des Wahlergebnisses nach der Reihenfolge der Stimmen kompensiert.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs ordentlichen Mitgliedern der AG und wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer von 4 Jahren die/den 1. Vorsitzende/n, im weiteren Vorsitzende/r genannt, sowie als ihren/seinen Stellvertreter die/den 2. Vorsitzende/n.
- Der Vorstand repräsentiert paritätisch mit drei Frauenärzten/innen und drei Kinderärzten/innen die AG. Unter Wahrung der Parität sollten nicht weniger als zwei Vorstandsangehörige niedergelassene Ärzte/innen sein. Im Übrigen soll der Vorstand den wissenschaftlichen Charakter der AG und das Spektrum seiner Mitglieder widerspiegeln.
- Die/der 1. Vorsitzende und als sein/ihre Stellvertreter/in die/der 2. Vorsitzende vertreten die AG gemäss § 26 BGB; sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden und mindestens ein paritätisches Mitglied anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aufgrund geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
- Die vierjährige Amtsperiode des Vorstandes beginnt mit der Annahme des Wahlergebnisses und endet mit der zur Wahl zusammengetretenen Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 9). Die Wahlversammlungen der Arbeitsgemeinschaft finden in der Regel frühestens einen Monat vor, aber spätestens drei Monate nach Ablauf der vierjährigen Amtsperiode des Vorstandes statt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, bleiben die gewählten oder kooptierten Personen bis zu einer Neuwahl oder Neubestellung im Amt.
- Zur Gewährleistung der Kontinuität sollte sich mindestens einer der beiden bisherigen Vorsitzenden zur Wahl in den neuen Vorstand bereit erklären. Nach zwei Amtsperioden in Folge sollten in der Regel zwei Angehörige des Vorstandes durch andere Mitglieder der AG durch Wahl ersetzt werden.
- Der Vorstand gibt den Mitgliedern seine Kandidatenliste mit der Einladung zur Wahlversammlung (§8 Abs.2. Satz 3) bekannt.
- Im Falle des Ausscheidens eines Angehörigen des Vorstandes im Verlaufe einer Amtsperiode kooptiert der Vorstand unter Berücksichtigung von § 9 Abs.2. einstimmig ein anderes Mitglied der AG. Die Hinzuwahl als Vorstandsmitglied bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Scheiden während einer Amtsperiode beide Vorsitzenden aus dem Vorstand aus, so ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neuer Vorstand zu wählen. In der Zwischenzeit fungiert das im Vorstand dienstälteste Mitglied kommissarisch als Vorsitzender.
- Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zu Vorstandssitzungen zusammen. Der Vorstand informiert über seine Arbeit, über relevante wissenschaftliche Foren und Weiterbildungen sowie zu personellen oder organisatorischen Gegebenheiten der AG im Mitteilungsblatt "korasion" bzw. mittels der Website der AG www.kindergynaekologie.de
- Der/die Vorsitzende –im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende/r- überwacht die Durchführung der von den Organen gefassten Beschlüsse sowie die Geschäftsführung, der er im einzelnen Weisungen erteilen kann, soweit keine anderen Beschlüsse der nach dieser Satzung zuständigen Organe vorliegen.
§ 10 Geschäftsführung
- Der Vorstand bestellt eine/n Geschäftsführer/in.
- Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne von § 30 BGB. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Mitarbeit und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen. Sie ist an die Beschlüsse des Vorstands und, soweit solche vorliegen, an die Weisungen des Vorstandsvorsitzenden gebunden. Die Geschäftsführung ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand verantwortlich. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
- Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes fertigt der/die Geschäftsführer/in Protokolle und legt diese der/m Vorsitzenden zur Bestätigung vor. Die bestätigten Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern von dem/der Geschäftsführer/in umgehend zuzustellen.
§ 11 Satzungsänderungen
- Änderungen der Satzung werden auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung oder gem. § 8 Nr.8 von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ein entsprechend ausformulierter Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung muss mit der Tagesordnung den Mitgliedern übersandt werden.
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung einer juristischen Person.
- Der Austritt eines Mitgliedes kann zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, wenn die schriftliche Kündigung mindestens sechs Monate vorher bei der Geschäftsführung vorliegt.
- Wegen grober Verletzung der Satzung, einer ehrenrührigen oder strafbaren Handlung eines Mitgliedes, oder wenn über das Vermögen einer juristischen Person als Mitglied der Konkurs eröffnet wurde, kann das Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand gibt der/dem Auszuschließenden Gelegenheit einer vorherigen Anhörung. Die Aufforderung hierzu und der Ausschließungsbeschluss sind dem Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen.
- Austritt oder Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft heben die Verpflichtung zur fälligen Beitragszahlung für das laufende Jahr nicht auf und gewähren keinerlei Ansprüche auf Erstattung gezahlter Beiträge. Ein Anspruch auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung entsteht nicht.
- Erloschene Mitgliedschaften werden im Mitteilungsblatt "korasion" publiziert.
§ 13 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
- Die Arbeitsgemeinschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Soweit der Antrag auf Auflösung der AG nicht vom Vorstand ausgeht ist § 8 Nr.8 maßgeblich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen je zur Hälfte an die steuerbegünstigte Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe und an die steuerbegünstigte Deutsche Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin; die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.